Preisblätter / Vertragsformulare
Aktuelle Preisblätter
Gültig ab 01.01.2023
- Preisblatt I ab 01.01.2023, Standardlastprofil-Kunden
- Preisblatt II ab 01.01.2023, Kunden mit registrierender Leistungsmessung (Jahresleistungspreissystem)
- Preisblatt IIa ab 01.01.2023, Kunden mit registrierender Leistungsmessung (Monatsleistungspreissystem nach § 19 Abs. 1 StromNEV)
- Preisblatt III ab 01.01.2023, Messstellenbetrieb
- Preisblatt IIIa ab 01.01.2023, Entgelte für Unterbrechung/Wiederherstellung der Anschlussnutzung
- Preisblatt IV ab 01.01.2023, Reduzierte Netzentgelte nach § 14a EnWG
Historische Preisblätter
Gültig ab 01.01.2022
- Preisblatt I ab 01.01.2022, Standardlastprofil-Kunden
- Preisblatt II ab 01.01.2022, Kunden mit registrierender Leistungsmessung (Jahresleistungspreissystem)
- Preisblatt IIa ab 01.01.2022, Kunden mit registrierender Leistungsmessung (Monatsleistungspreissystem nach § 19 Abs. 1 StromNEV)
- Preisblatt III ab 01.01.2022, Messstellenbetrieb
- Preisblatt IIIa ab 01.01.2022, Entgelte für die zusätzliche Datenbereitstellung
- Preisblatt IV ab 01.01.2022, Reduzierte Netzentgelte nach § 14a EnWG
Gültig ab 01.01.2021
- Preisblatt I für Standardlastprofil-Kunden ab 01.01.2021
- Preisblatt II für Kunden mit registrierender Leistungsmessung ab 01.01.2021
- Preisblatt III für Messstellenbetrieb ab 01.01.2021
- Preisblatt IIIa für zusätzliche Datenbereitstellung ab 01.01.2021
- Preisblatt IV für reduzierte Netzentgelte nach § 14a EnWG ab 01.01.2021
Gültig ab 01.07.2020 (temporär - gesenkte Mehrwertsteuer)
- Preisblatt I für Standardlastprofil-Kunden ab 01.07.2020
- Preisblatt II für Kunden mit registrierender Leistungsmessung ab 01.07.2020
- Preisblatt III für Messstellenbetrieb ab 01.07.2020
- Preisblatt IIIa für zusätzliche Datenbereitstellung ab 01.07.2020
- Preisblatt IV für elektr. Speicherheizungen, elektr. Wärmepumpen und Ladestrom für Elektromobile ab 01.07.2020
Gültig ab 01.01.2020
- Preisblatt I für Standardlastprofil-Kunden ab 01.01.2020
- Preisblatt II für Kunden mit registrierender Leistungsmessung ab 01.01.2020
- Preisblatt III für Messstellenbetrieb ab 01.01.2020
- Preisblatt IIIa für zusätzliche Datenbereitstellung ab 01.01.2020
- Preisblatt IV für elektr. Speicherheizungen, elektr. Wärmepumpen und Ladestrom für Elektromobile ab 01.01.2020
Referenzpreisblatt Strom zur Ermittlung der verm. Netzentgelte
Messstellenbetrieb von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen:
Das Preisblatt VI-a enthält die Entgelte für moderne Messeinrichtungen (mMe). Die moderne Messeinrichtung ist eine Messeinrichtung, die den tatsächlichen Elektrizitätsverbrauch und die tatsächliche Nutzungszeit widerspiegelt und über ein Smart-Meter-Gateway sicher in ein Kommunikationsnetz eingebunden werden kann. (Messstellenbetriebsgesetz – MsbG §2 Abs. 15)
Die Entgelte für den Messstellenbetrieb von intelligenten Messsystemen werden in den Preisblättern VI-b (Letztverbraucher) und VI-c (Anlagenbetreiber) ausgewiesen. Intelligente Messsysteme sind moderne Messeinrichtungen, welche über ein Smart-Meter-Gateway in ein Kommunikationsnetz eingebunden sind zur Erfassung der elektrischen Energie, sowie des tatsächlichen Energieverbrauchs und der tatsächlichen Nutzungszeit. Sie genügen den besonderen Anforderungen nach den §§ 21 und 22 des MsbG, die zur Gewährleistung des Datenschutzes, der Datensicherheit und Interoperabilität in Schutzprofilen und technischen Richtlinien festgelegt werden kann.
In dem Preisblatt VI-d sind die Leistungen, die über die Standardleistungen gemäß § 35 Absatz 1 des MsbG hinausgehen, enthalten. Zu den Zusatzleistungen gehören unter Anderem der Betrieb von Messwandlern und der Betrieb von Steuereinrichtungen. Diese Zusatzleistungen werden durch die Stadtwerke Soltau GmbH & Co. KG diskriminierungsfrei angeboten.
Aktuelle Preisblätter
Gültig ab 01.07.2023
Gültigkeitszeitraum vom 01.07.2020 bis zum 30.06.2023
- Preisblatt VIa, Entgelte für moderne Messeinrichtungen (mM) (gültig ab 01.07.2020)
- Preisblatt VIb, Entgelte für Zusatzleistungen (gültig ab 01.07.2020)
- Preisblatt VIc, Entgelte für intelligente Messsysteme (iM) bei Letztverbrauchern (gültig ab 01.11.2020)
- Preisblatt VId, Entgelte für intelligente Messsysteme (iM) bei Anlagenbetreibern (gültig ab 01.11.2020)
Historische Preisblätter:
Gültigkeitszeitraum vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 (temporär - gesenkte Mehrwertsteuer)
- Preisblatt VI-a - Entgelte für moderne Messeinrichtungen (mM) vom 01.07. - 31.12.2020
- Preisblatt VI-b - Entgelte für Zusatzleistungen vom 01.07. - 31.12.2020
- Preisblatt VI-c - Entgelte für intelligente Messsysteme (iM) bei Letztverbrauchern vom 01.07. - 31-12.2020
- Preisblatt VI-d - Entgelte für intelligente Messsysteme (iM) bei Anlagenbetreibern vom 01.07. - 31.12.2020
Gültigkeitszeitraum vom 01.07.2017 bis zum 30.06.2020
Gesetzliche Informationen zu Standard und Zusatzleistungen sind im § 35 des Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) zu finden.
Die Entgelte für Messstellenbetrieb, die nicht den Messstellenbetrieb für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme nach dem Messstellenbetriebsgesetz betreffen finden Sie in den obenstehenden Preisblättern I bis IV.
Abrechnungsvereinbarung moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme
Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) verpflichtet den grundzuständigen Messstellenbetreiber gemäß §§ 29 ff. in den dort geregelten Fällen zum Einbau von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen. Die maximal zulässige Höhe der Messstellenbetriebsentgelte ist vom Gesetzgeber im Rahmen sog. Preisobergrenzen (§§ 31, 32 MsbG) als Bruttopreis vorgegeben worden, welcher sich in den vorstehenden Preisblättern widerspiegelt. Das MsbG sieht im Grundsatz vor, dass auch der Betrieb der modernen Messeinrichtung oder des intelligenten Messsystems (Messstellenbetrieb) Teil des Vertrages zwischen Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer ist, wobei der Anschlussnutzer das Messstellenbetriebsentgelt schuldet.
Für Kunden des Lieferanten, denen gegenüber er neben den Netznutzungsentgelten auch den Messstellenbetrieb abrechnen möchte, wollen die Parteien mit der nachstehenden Vereinbarung – ergänzend zu dem zwischen den Parteien bestehenden Lieferantenrahmenvertrag – den entgeltlichen Teil der Leistung Messstellenbetrieb im Verhältnis der Parteien regeln (vgl. § 2(1)), um eine massengeschäftstaugliche Abwicklung zu ermöglichen. Die weiteren vertraglichen Regelungen aus dem Messstellenvertrag gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MsbG zwischen Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer hinsichtlich der aus dem Messstellenbetrieb resultierenden Rechte und Pflichten bleiben davon unberührt (vgl. § 2(4)).
Die Parteien nutzen für die prozessuale Umsetzung die regulierungsbehördlichen Vorgaben der Bundesnetzagentur aus der Festlegung Wechselprozesse im Messwesen in der durch Anlage 2 der Festlegung BK6-16-200 angepassten Form.
Zum Abschluss der "Vereinbarung über die Abrechnung des Messstellenbetriebsentgelts für intelligente Messtechnik" erklären Lieferanten uns bitte per E-Mail an Messung@sw-soltau.de die Annahme der Vereinbarung. Im nachfolgenden steht für Lieferanten die Abrechnungsvereinbarung für dem Bereich des modernen und intelligenten Messstellenbetriebs zur Verfügung.
Netznutzungsvertrag:
Die hier veröffentlichten Vertragstexte einschließlich der AGB und der weiteren Anlagen dürfen ausschließlich für Vertragsschlüsse mit der Stadtwerke Soltau GmbH & Co. KG verwendet werden. Jede andere Verwendung auch in Auszügen oder Teilen ist verboten.